Nummer 3/2021
Rechtsstaat vs. Weltanschauung

Vor kurzem haben wir im Tagebuch-Blog eines Journalisten einen Gastkommentar einer uns gut bekannten Kartellschwester zum Thema 'Darf ein demokratischer Rechtsstaat alle Weltanschauungen tolerieren?' gefunden, den wir mit freundlicher Genehmigung der Autorin nachstehend wiedergeben wollen.
Bis in die Neuzeit hinein wurden in Europa rechtliche und ethische Werte und Gebote in Gott fundiert, obwohl bereits Jesus zwischen Recht und Ethos unterschieden hatte – so in den Antithesen der Bergpredigt und in dem Satz 'Gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist'. Jesus spricht in der Bergpredigt ausdrücklich die Gesinnung (das 'Herz') an – staatliche Gesetze aber können, um sanktionsfähig zu sein, nur das Äußere einer Handlung betreffen. Versucht man Gesinnung zu erzwingen, landet man bei Inquisition und Folter.
Der große Philosoph Kant war an der Wende des 18. zum 19. Jahrhundert der erste, der erkannt hat, dass die religiöse Fundierung nicht mehr alle Menschen verpflichtet. Und er sah fast prophetisch voraus, dass sie künftig immer weniger Menschen verpflichten würde. Sollen rechtliche und ethische Regelungen ausnahmslos alle Menschen betreffen, brauchen sie eine andere Fundierung – eine, die für alle gilt, die aber doch offen auf eine religiöse Überhöhung hin bleibt. Unverzichtbare Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben von Menschen ist, dass sie nach solchen Gesetzen leben, die – bei aller historischen und kulturellen Verschiedenheit – dem einen Ziel dienen, das friedliche Zusammenleben von Menschen zu ermöglichen. Ob sie dies tun, wird nach dem 'Rechtsgrundsatz' beurteilt: Meine äußere Freiheit endet dort, wo die des anderen beginnt.
Zur Durchsetzung der Gesetze und damit des Rechtszustands bedarf es der Institution Staat. Obwohl aber das Recht prinzipiell erzwingbar ist, können nicht alle Staatsbürger auch faktisch zur Rechtseinhaltung gezwungen werden – denn: Wer zwingt dann wen? Diese Schwierigkeit der mangelnden Sanktionsfähigkeit des Rechts erhöht sich in der Sphäre des Völkerrechts: Denn es gibt keine überstaatliche Organisation, die mächtiger wäre als die Einzelstaaten. Dadurch besteht eine permanente Kriegsgefahr – der rechtlich nicht geregelte Zustand ist ja ein möglicher Kriegszustand, bei den heutigen Waffen keine beruhigende Aussicht.
Dieses Problem löst nur die Sittlichkeit oder Ethik, die vom Menschen ein allgemeingültiges Handeln, und zwar als Ganzheit von innerer Gesinnung und äußerer Tat, fordert. Kant formuliert diese Forderung in seinem Kategorischen Imperativ, einfacher ausgedrückt: Handle so, wie jeder Mensch an Deiner Stelle handeln müsste. Oder biblisch: 'Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst'. Oder: 'Alles, was ihr von anderen erwartet, das tut auch ihnen.' Da Sittlichkeit immer die Einheit von innerer Gesinnung und äußerer Tat betrifft, kann sie nicht erzwungen werden – kein Mensch kann letztlich die innere Gesinnung eines anderen kennen. Zu dieser Haltung kann nicht gezwungen, sondern nur erzogen werden – die Rechtsebene ist also der Bereich der Politik, die sittliche Ebene die der Pädagogik.
Ein friedliches Zusammenleben von Menschen ist daher nur möglich, wenn zumindest die Rechtsebene – und damit das Respektieren der Freiheitsäußerungen der Anderen – eingehalten wird. Somit ist die Rechtsebene innen- und außenpolitisch die Untergrenze verantwortbarer Toleranz. Ohne einen solchen Maßstab würde Toleranz zu einem verschwommenen Gewährenlassen, das keineswegs zu einem friedlichen Zusammenleben führt.
Sehen wir auf die theoretische Lehre anderer Hochreligionen, können wir feststellen, dass dieser Grundsatz nur im Buddhismus, Judentum und Christentum uneingeschränkt vertreten wird, im Hinduismus und Islam aber bereits theoretisch Einschränkungen vorhanden sind, da dort Mensch-Sein anders definiert wird. Im Islam haben Nicht-Moslems und Frauen eine untergeordnete Rolle; im Hinduismus bringt das Kastenwesen starke Abstufungen mit sich, obwohl es ja auf dem Papier abgeschafft wurde. Auch bei atheistischen Weltanschauungen müssen wir differenzieren: Es gibt solche, die aus rein humanitären Überlegungen heraus Menschenrechte und Weltethos achten: Diese sind selbstverständlich zu tolerieren; Und es gibt solche, die das nicht tun, wie der Nationalsozialismus und der Marxismus. Unsere Toleranz darf nur so weit gehen, als ein friedliches Zusammenleben der Menschen verschiedener Weltanschauungen nicht gestört ist. Das ist auch der Beurteilungsmaßstab, welche Parteien in einem Rechtsstaat geduldet werden dürfen – und da bräuchte es den Mut, das NS-Verbotsgesetz auf andere Parteien auszudehnen, auf den politischen Islam und auf den extremen Marxismus.

Text: Liesl PRV, ElW
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zuletzt geändert: 28.03.2021 um 23.04 Uhr